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Die Grundsicherung – ausgebürgert oder auf dem Weg zu neuem Grund?
#analyse #spw
Heft 2/26

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Felix Welti ist Professor der Universität Kassel für Sozial- und Gesundheitsrecht und lebt und arbeitet in Lübeck und Kassel. Er ist Herausgeber der spw.
VOn felix welti
„Die öffentliche Unterstützung ist eine heilige Schuld. Die Gesellschaft schuldet ihren unglücklichen Mitbürgern den Unterhalt, indem sie ihnen entweder Arbeit verschafft oder denen, die außerstande sind, zu arbeiten, die Mittel für ihr Dasein sichert.“ – so Art. 21 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte der Republik Frankreich vom 24.6.1793.
Die „Jakobiner-Verfassung“, war nur kurz in Kraft, aber bleibt ein Dokument radikal-demokratischen Denkens. Auf die 1785 von Immanuel Kant publizierte „Grundlegung der Metaphysik der Sitten“ mit der Begründung der Menschenwürde aus der gleichen Begabung der Menschen zur Vernunft reagierte Friedrich Schiller 1796 so: „Würde des Menschen – Nichts mehr davon, ich bitt euch. Zu essen gebt ihm, zu wohnen. Habt ihr die Blöße des Menschen bedeckt, gibt sich die Würde von selbst.“ Seit mehr als 200 Jahren begleitet die Frage nach öffentlicher Unterstützung, Arbeit und Menschenwürde demokratische und sozialistische Bewegungen. Anfang und Ende des Bürgergeldes sind ein weiteres Kapitel dieser langen Geschichte. Mit dem Hergang kann die politische Linke nicht zufrieden sein. Daraus ergibt sich die Frage: Was können wir daraus lernen, um es nicht zu wiederholen?
2022 wurden Arbeitslosengeld II und Sozialgeld der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Bürgergeld umbenannt. Personen, die angebotene Arbeit oder Beratung des Jobcenters nicht annahmen, wurde die Leistung nicht mehr so starkschnell gekürzt – nur bis 30%. In einer Vertrauenszeit von sechs Monaten wurden Leistungen nicht gekürzt und in den ersten zwei Jahren (Karenzzeit) wurde Vermögen bis 60.000 Euro nicht mehr angerechnet. Zudem wurde nicht geprüft, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung zu hoch waren. Der Vorrang schneller Arbeitsvermittlung wurde zu Gunsten von Weiterbildung und Befähigung relativiert. Diese Reform von SPD, Grünen und FDP wurde nun von CDU/CSU und SPD weitgehend rückgängig gemacht. Die Geldleistung wird nun Grundsicherungsgeld heißen, Leistungskürzungen sind wieder bis 100% möglich, die Karenzzeit für Vermögen und Kosten der Unterkunft entfällt weitgehend und der Vermittlungsvorrang ist wieder da.
Der CDU/CSU war diese Rück-Reform in Wahlkampf und Koalition sehr wichtig, der AfD ging sie nicht weit genug. In der SPD wollten sie wohl nur wenige, doch bei den Bemühungen um ein Mitgliederbegehren wurde deutlich, dass viele diesen Kampf nicht für gewinnbar hielten. Umfragen scheinen zu belegen, dass gerade die schärferen Leistungskürzungen bei Arbeits- und Terminablehnung in der Bevölkerung mit großer Mehrheit unterstützt werden. Was ist da passiert? Ob man nun von „Narrativ“, „Rechtsruck“, „exklusiver Solidarität“ oder „Menschenverachtung“ spricht, erklärt wenig. In der SPD gab es die Erwartung, der durch das Bürgergeld-Gesetz dokumentierte „Abschied von Hartz IV“ beseitige ein Hindernis auf dem Weg zu programmatischer Konsistenz, Glaubwürdigkeit und Mehrheitsfähigkeit. War das komplett falsch?
Ein Blick zurück: Schon die Jakobiner-Verfassung hatte die „heilige Schuld“ zur Unterstützung auf diejenigen begrenzt, die außerstande sind, zu arbeiten. Den anderen sollte Arbeit verschafft werden. Das Mittel dazu waren öffentliche Arbeiten, 1793 nicht anders als 1848, als in Frankreich erneut und deutlicher Arbeiter und Arme als revolutionäres Subjekt erkennbar wurden. Mit einem solchen Recht auf Arbeit wurde bürgerliche Sozialpolitik seit dem Frühkapitalismus aufgegriffen. Das Mittel, Arme in Arbeit zu bringen, war insbesondere das „Arbeitshaus“, das zugleich der Disziplinierung diente. Die aufkommenden sozialistischen Parteien und Gewerkschaften setzten sich davon ab, indem sie die Bedeutung der Arbeitszeitverkürzung und des Verbots der Kinderarbeit betonten und öffentliche Arbeiten nur ergänzend befürworteten. Paul Lafargue spitzte 1880 zum „Recht auf Faulheit“ zu. Karl Kautsky griff das 1884 auf, indem er ein „Recht auf das Arbeitshaus“ kritisch bewertete und öffentlich geförderte Arbeiten nur befürwortete, wenn sie zum Durchschnittslohn angeboten würden (Neue Zeit 1884, 299). Zugleich war das Ziel der Internationale: „Die Müßiggänger schiebt beiseite“ – gerichtet gegen ohne eigene Arbeit erzielte Einkommen der Bourgeoisie, doch normativ für alle.
Sozialistisches Allgemeingut wurde, dass Arbeitslosigkeit eine sog. „Reservearmee“ schafft, durch die Druck auf die Löhne und die Kampfkraft der Gewerkschaften entsteht. Erst 1927 gelang es, eine Arbeitslosenversicherung einzuführen, der wenig später einsetzenden Weltwirtschaftskrise war sie nicht gewachsen. Das Arbeitsförderungsgesetz 1969 gab der Bundesanstalt für Arbeit zugleich umfangreiche qualifizierende, rehabilitative und steuernde Aufgaben für den Arbeitsmarkt. Wer länger arbeitslos war, konnte mit der Arbeitslosenhilfe eine im Umfang reduzierte und gemäßigt bedürftigkeitsabhängige Leistung erhalten. Wer allerdings nicht in die Versicherung hineingekommen war, bekam nur Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Auch zu dieser Zeit galt das Gebot, zumutbare – für Sozialhilfeempfänger: jede – Arbeit anzunehmen, wenn denn die Verwaltung eine vorschlagen konnte. Gegen anhaltende Arbeitslosigkeit und Strukturkrisen in Westdeutschland seit den 1970er und in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren setzten gerade sozialdemokratisch dominierte Städte und Gemeinden auf kommunale Beschäftigungsgesellschaften mit gemeinnützigen Arbeiten und die Bundesanstalt auf Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Die von der SPD/Grünen-Regierung mit CDU/CSU durchgesetzte, von der Hartz-Kommission vorbereitete Reform 2005 kürzte die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, führte das neue SGB II mit einem eigenen Träger, dem Jobcenter aus Bundesagentur und Kommunen, ein, vereinheitlichte die Geldleistung auf einem Niveau deutlich unter der Arbeitslosenhilfe und etablierte ein stärkeres Sanktionsregime bei Ablehnung von Arbeit oder Maßnahmen. „Hartz IV“ führte zu wohl unerwartet großen Protesten und internen Konflikten in SPD und Gewerkschaften und begünstigte die Etablierung der Linken. Warum? Die ehemaligen Bezieher von Arbeitslosenhilfe sahen sich einer verdienten Leistung enteignet und mit denen gleichgestellt, „die noch nie eingezahlt haben“. Dies traf vor allem in Ostdeutschland und NRW Regionen, die bereits schwierige Transformationsprozesse erlebt hatten. Die neu geschaffenen Jobcenter agierten mit neuem und befristetem Personal, wirkten in vielen Fällen unprofessionell und machten rechtliche Fehler. Eine große, oft erfolgreiche Klagewelle zu den Sozialgerichten folgte. Gewachsene Strukturen kommunaler Arbeitsförderung wurden zerstört, weil die Bundesagentur Arbeitsmarktleistungen ausschrieb und an private Unternehmen vergab. Durch den Vorrang schneller Vermittlung wurden statt längerer Qualifizierung Leistungen wie die berüchtigten Bewerbungstrainings eingesetzt. Öffentlich geförderte Arbeiten wurden als „1-Euro-Jobs“ angeboten – Bezahlung ein Euro in der Stunde zuzüglich zum Regelsatz. „Fördern und fordern“ wurde von vielen als zynische Parole erlebt. Ein Niedriglohnsektor, zum Beispiel in Callcentern, wuchs, in dem „Aufstocker“ Arbeitslosengeld II zuzüglich zu ihren niedrigen Löhnen erhielten.
Diese Ausgangslage der 2000er-Jahre modifizierte sich. Mit der Verlängerung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld für über 50-jährige 2008 und dem Mindestlohn 2015 wurden Rahmenbedingungen geändert. Das Bundesverfassungsgericht fand 2010 das Grundrecht auf das Existenzminimum in Menschenwürde und Sozialstaatsgebot begründet (BVerfG 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u.a.). Daraus folgte eine verschärfte Schlüssigkeitsprüfung des Wegs zur Höhe des Existenzminimums und Begrenzung von Pauschalierungen. 2019 hielt das BVerfG Sanktionen von mehr als 30% für regelmäßig unverhältnismäßig (BVerfG 5.11.2019, 1 BvL 7/2016). Es spricht dabei ausführlich die Zweifel an der Wirksamkeit höherer Sanktionen, gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, an und sieht das Risiko der Wohnungslosigkeit. Die Begründung enthält aber auch die Passage: „Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und (…) zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund (…) willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“ (Rn 208). Die Sanktionen wurden ausgesetzt. Während der Corona-Pandemie benötigten viele Selbstständige kurzfristig Hilfe. Für sie stand das Kurzarbeitergeld nicht zur Verfügung. Um ihnen den Weg zum Jobcenter zu erleichtern und die angespannten Verwaltungskapazitäten zu schonen, wurden Vermögensprüfung und Angemessenheitsprüfung von Wohnraum zurückgefahren.
Für die Koalition von SPD, Grünen und FDP war das Bürgergeld-Gesetz in vielem nur die Fortschreibung der Entwicklung, die sich durch Rechtsprechung und Pandemie ergeben hatte. Für eine kurze Zeit war die „Ampel“ als Fortschritts-Koalition wahrnehmbar. Viele Menschen – und mit ihnen auch Selbstständige, die nie zuvor erwartet hätten, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen – erinnerten sich, dass der Sozialstaat maßgeblich beigetragen hatte, die Pandemie sozial und ökonomisch verträglicher zu halten.
Die wiederholte Umbenennung des Titels verweist auf Symbolik. Seit 2005 heißt das Gesetz „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, obwohl viele, die auf es angewiesen sind, keine Arbeit suchen, sondern Kinder sind. Eine eigenständige Kindergrundsicherung gehörte dann aber zu den Projekten, die die „Ampel“ nicht mehr realisieren konnte. Für die „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ist die Grenze der Erwerbsfähigkeit mit einem Arbeitsvermögen von drei Stunden täglich angegeben. Das ist nicht nur schwer festzustellen, sondern steht auch für die massiven Probleme vieler auf Grundsicherung angewiesener kranker und behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt. Die symbolische Deklassierung im Namen „Arbeitslosengeld II“ hatte dazu beigetragen, dass sich viele 2005 empörten.
Dagegen klang „Bürgergeld“ schön. Doch war der Name angemessen? Weder wurde damit der fortbestehende Zweck der Sicherung bei Arbeitslosigkeit ausgedrückt, noch war Bürgerschaft (im Sinne von Staatsbürgerschaft) Leistungsvoraussetzung. Frühere Konzepte hatten mit dem Namen das „bedingungslose Grundeinkommen“ verbunden. Diese seit den Nuller-Jahren mitlaufende Diskussion sprach einen Teil der „Hartz IV“-Kritiker an. Ihre offenkundige Schwäche: Kein Grundeinkommen kann bedingungslos sein: Ökonomisch nicht, denn jedem brauchbaren Einkommen muss Wert gegenüberstehen, der irgendwo geschaffen wird. Rechtlich und politisch nicht, denn das Grundeinkommen setzt geschlossene Nationalstaaten und Volkswirtschaften voraus. Je nachdem, wie in Studien die Bedingungen für Finanzierung und Auszahlung eines Grundeinkommens definiert werden, finden sich auch Umverteilungseffekte und Mehrheiten (DIW-Wochenbericht 21/2023). Ein scheinbar bedingungsloses Einkommen für alle Menschen, die nicht arbeiten, befürworten die meisten aber nicht.
Den Gegnern des Bürgergelds und der Ampel-Regierung gelang es, das Bürgergeld mit dem Unmut vieler Menschen zu verbinden. Das konnte gelingen, weil sie geschickt an der ungebrochenen Arbeits-Orientierung der meisten Menschen ansetzten und den Verzicht auf Sanktionen als Angriff auf die überlieferte, verinnerlichte und gelebte Arbeits-Norm darstellen konnten. Damit gewannen sie auch Menschen, die Solidarität befürworten, das scheinbar voraussetzungslose Beziehen von Bürgergeld ohne Arbeit aber als unsolidarisch betrachteten. Das hatte sehr wenig mit den realen Bedingungen und Menschen im Bürgergeld-Bezug zu tun, aber es konnte an Alltagserfahrungen anknüpfen. Zu diesen Erfahrungen gehörte in den letzten Jahren, dass Arbeitskräftemangel in Produktion und Dienstleistungen Arbeitsplätze, Lebensqualität und Infrastruktur beeinträchtigen. Wenn die Kindertagesstätte wegen Arbeitskräftemangel Schließzeiten einführt, der letzte Gasthof schließt, kein Handwerker mehr kommt und die verbleibenden Arbeitskräfte Überstunden schieben, wirkt die gleichzeitige Arbeitslosigkeit wie eine abstrakte Behauptung.
Die Entmischung von Milieus und Lebenswelten führt dazu, dass für viele Arbeitslosigkeit nach der atypischen Corona-Situation wieder als etwas erlebt wurde, das einen selbst nicht trifft. Jahrelang erfolgreiche Fernsehsendungen wie „Hartz und herzlich“ tragen dazu bei, Menschen in Grundsicherung nicht einmal als unsympathisch, aber doch als das völlig Andere zur eigenen Lebenswelt zu zeigen. So fehlte am Ende vielen der für eine solidarische soziale Sicherung notwendige Gedanke, dass es um ein Risiko geht, das jeden selbst treffen kann. Ironischerweise führt das nun in einem konjunkturellen Moment zum Abbau, in dem Arbeitsplatzverlust in immer mehr Branchen wieder zum wahrnehmbaren Risiko wird.
Was können wir aus der Schwäche der politischen Praxis und Kommunikation zum Bürgergeld lernen? Die abstrakte Debatte, ob Sanktionen jemals gut sein könnten oder nicht, war das Spielfeld, auf das die Konservativen drängten, um dort zu gewinnen. Es ist nicht gelungen, die Bürgergeld-Reform an Hand relevanter und mehrheitsfähiger Ziele zu verankern, im Alltag erlebbar und populär zu machen: Menschen zur Arbeit zu bringen, wo sie dringend gebraucht wird, kranken und behinderten Menschen Teilhabe durch Arbeit und an der Gesellschaft zu ermöglichen und Kindern gleiche Chancen zu geben. Öffentlich geförderte gemeinnützige Arbeit, Qualifikation und Rehabilitation könnten Mehrheiten ansprechen und es wäre gut erklärbar, warum das besser ist als der Schein schneller Vermittlung. Die dafür notwendige soziale Infrastruktur von Beschäftigungsgesellschaften, guten Bildungsträgern und Rehabilitationsdiensten muss in den Städten und Gemeinden vielfach wieder aufgebaut werden.
Mit der aktuellen Reform wird Staat und Kommunen im Übrigen nur wenig Geld gespart. Regelsätze und Kosten der Unterkunft bleiben. Die Sanktionen sind für den Staat finanziell von eher symbolischem Gewicht. Nachhaltige Arbeitsintegration und erschwinglicher Wohnraum wären die Hebel, mit denen Staat, Bundesagentur und Kommunen längerfristig die Haushalte der Grundsicherung wirklich entlasten könnten.
„Würde des Menschen – nichts mehr davon“ – vielleicht hat auch der hohe moralische Ton der Debatte viele abgeschreckt. Juristisch kämpfte das Bundesverfassungsgericht damit, dass die Menschenwürde als letzter Grund des Rechts auf das Existenzminimum keine Abstufungen und Abwägungen zuließ, wo sie doch benötigten würden. Die Integration des Grundrechts auf Arbeit und soziale Sicherung in den deutschen Grundrechtskanon würde einer sozialen Rechtswissenschaft guttun. Orientieren könnte man sich hier am UN-Sozialpakt, der harta der Grundrechte der EU und den ILO-Konventionen. Ebenso wäre es gut, die Grundsicherung für Arbeitslose, für momentan nicht Arbeitsfähige und für Kinder aus dem abstrakten Liberalismus der Grundeinkommens-Debatten zurück in die Auseinandersetzung um die Arbeitsbedingungen der Gesellschaft zu holen. Dort würden das Recht auf Erwerbs-Arbeit mit gesichertem Lohn und regulierter Arbeitszeit, das Recht auf Tätigkeit mit Sorge-Arbeit und Bildung und das Recht auf Faulheit mit Muße und Geselligkeit nicht mehr als Anliegen konkurrierender Gruppen erscheinen, sondern im Wochen- wie im Lebenslauf miteinander vereinbart. Das kann nur gelingen, wenn die Gestaltung von Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten nicht mehr als Frage des individuellen Life-Style erscheinen kann, sondern durch Gesetz, Sozialversicherung und Tarifvertrag kollektiv und politisch gestaltet wird.
