Mehr Besonnenheit erforderlich
Balance zwischen Freiheitsrechten und Sicherheit droht zu kippen.

von Klaus Hahnzog

Klaus Hahnzog, MdL, Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer JuristInnen

Der folgende Text wurde für eine Pressekonferenz zum Zweites Sicherheitspaket des Bundesinnenministeriums zur Terrorismusbekämpfung am 18. Oktober 2001 erstellt.

Inzwischen wurden viele der Forderungen in wesentlichen Bereichen im großen und ganzen aufgenommen und umgesetzt. Dennoch müssen wir den weiteren Prozess der Gesetzgebung und der damit verbundenen Diskussion mit wachem Auge vefolgen, da ansonsten die mühsam errungene Balance wieder kippen kann.

I.

Die Terroranschläge vom 11. September zielten nicht allein auf die Vereinigten Staaten von Amerika, sondern auf die Zivilisation überhaupt. Angegriffen wurden die Freiheit und die Werte einer offenen Gesellschaft insgesamt. Entschiedene Reaktionen gegen den Terrorismus und entschlossener Schutz vor weiteren Anschlägen sind auch in unserem Land erforderlich. Der Schutz der inneren Sicherheit wird aber nur tragfähig und erfolgreich sein, wenn er mit Besonnenheit vorgenommen wird. Diesen zentralen Gesichtspunkt hat auch Gerhard Schröder zu Recht in seiner Regierungserklärung vom 19. September herausgestellt:

"Wir werden Qualität und Effizienz in der Bekämpfung des Terrorismus verbessern. Aber wir werden unter keinen Umständen den Rechtsstaat einschränken oder gar abschaffen, um den Terror zu bekämpfen. Unser Kampf gegen den Terrorismus ist eine Verteidigung unserer offenen Gesellschaft, unserer Liberalität, unserer Art zu leben. Der Terrorismus wird es nicht so weit bringen, dass wir die Werte, die wir gegen den Terrorismus verteidigen, selbst in Frage stellen."

II.

Die "Verteidigung unserer offenen Gesellschaft, unserer Liberalität, unserer Art zu leben" erfordert bei allen Maßnahmen gegen den Terrorismus die Balance zwischen Freiheitsrechten und Sicherheit. Ausgangspunkt muss dabei die grundlegende Aussage des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Lüth-Entscheidung von 1958 sein: "Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat". Das entspricht der Wertordnung des Grundgesetzes, das ganz bewusst die Grundrechte an die Spitze unserer Verfassung gesetzt hat. Diese unseren Rechtsstaat prägende Auffassung hat sich in Krisenzeiten bewährt und muss dies auch in Zukunft tun. Sie stand auch im Mittelpunkt des großen Festaktes "50 Jahre Bundesverfassungsgericht" in Anwesenheit von Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesjustizministerin, Bundesinnenminister, Fraktionsvorsitzenden des Bundestags und vielen anderen am 28. September in Karlsruhe.

2. Konkret ist deshalb bei allen neuen Maßnahmen zu fragen:

· sind sie geeignet, um dem Terrorismus entgegenzutreten

· werden sie dem Gesamtgefüge unserer Grundrechte einschließlich deren Gemeinschaftsbezogenheit gerecht

· ist ausreichend Schutz vor Missbrauch - auch von privater Seite - gegeben?

Unter diesen Gesichtspunkten werden im Folgenden Beispiele dafür angeführt, welche im Sicherheitspaket enthaltenen Maßnahmen

· sinnvoll erscheinen; entsprechende Gesetze sollen dabei in der Regel befristet und von Anfang an mit einer ergebnisoffenen

Wirksamkeitskontrolle begleitet werden.

· abzulehnen sind

· einer weitergehenden intensiven Überprüfung bedürfen.

Im Rahmen einer Pressekonferenz kann dies allerdings nicht flächendeckend, sondern nur punktuell geschehen.

III.

Sinnvolle Maßnahmen beispielhaft:

· Speicherung im Ausländerzentralregister von Angaben über die Vorlage ge- und verfälschter Dokumente im Visaverfahren

· Speicherung in der Ausländerzentralregister-Visadatei nicht nur von Visaanträgen, sondern auch der Visaentscheidungen

· Originäre Ermittlungskompetenzen des Bundeskriminalamtes im Bereich der Hochtechnologie-Kriminalität

· Aufgabenerweiterung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hinsichtlich der Beobachtung von Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.

Abzulehnende Maßnahmen beispielhaft:

Aufnahme von Fingerabdrücken in deutsche Pässe

Gegen die Aufnahme von Fingerabdrücken als zusätzliches Identifizierungsmerkmal neben den bereits enthaltenen wie Bild, Angaben über Größe und Augenfarbe, Unterschrift ist eigentlich nichts zu sagen. Darum geht es aber nur vordergründig. Um diese zusätzliche Identifizierung zu praktizieren, wird es zu neuen Datensammlungen mit einmaliger Reichweite kommen. Dies belegen auch Aussagen von SPD-Innenpolitikern wie: "Eine anzulegende Datenbank mit den Fingerabdrücken aller Ausweisinhaber wäre ein hilfreiches und erfolgversprechendes Mittel der Verbrechensbekämpfung". Hier erfordert der Grundrechtsschutz effektive Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch von jeglich denkbarer - auch nichtstaatlicher - Seite. Solche Konzepte sind bisher nicht entwickelt und auch kaum vorstellbar. Auch weitere Folgewirkungen sind zu bedenken. Dies wird Auswirkungen haben auf den "genetischen Fingerabdruck" nach DNA-Analyse. Ist dann dort noch eine Beschränkung auf schwere Straftaten und Richtervorbehalt haltbar; sollte nicht gleich bei jedem Neugeborenen eine solche Analyse stattfinden? Der "Gläserne Mensch" ist dann wirklich da.

Welch wuchernde Eigendynamik solche Dateien erhalten, zeigt etwa das Beispiel des bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN). Dort wurden Personen gespeichert, bei denen ein Verdacht auf Straffälligkeit besteht oder auch nach Einstellung eines Verfahrens weiterbesteht. Von "Freunden" der um eine Kandidatur bemühten Sozialministerin Stamm wurde an die Presse lanciert, sie sei wegen Rechtsbeugung im KAN vermerkt. Das stimmte, das Verfahren war aber längst als völlig unbegründet eingestellt, die Löschung aber vergessen worden. Andere zum Teil in anderen Dateien gespeicherte Personen haben etwa wegen Namensverwechselungen oft lange Zeit schwere Schäden (z.B. bei der Arbeitsplatzsuche) hinnehmen müssen.

Einschränkungen des Abschiebeschutzes für Personen, die terroristischer Aktivitäten verdächtig sind (Genfer lüchtlingskonvention)

Das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter besteht bisher nach § 51 Abs. 3 Ausländergesetz nicht, "wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist."

Schon gegen diese Fassung hatte die SPD 1996 im Bundestag gemeinsam mit dem UNHCR schwere Bedenken erhoben. Nunmehr soll der Abschiebeschutz sogar bei einem bloßen "Verdacht" entfallen. Das verstößt gegen grundsätzliche Rechtsstaatsprinzipien. Im übrigen wird es kaum zu Abschiebungen führen, da auf jeden Fall keine Abschiebungen in Heimatländer erfolgen dürfen, in denen dem politischen Flüchtling Folter oder Todesstrafe drohen.

Ermittlungsbefugnis des Bundeskriminalamts ohne strafprozessualen Anfangsverdacht

Mit der Schaffung einer solchen "Initiativermittlungskompetenz" würde sich das Bundeskriminalamt vom ehernen Grundsatz der Strafverfolgung lösen, dass für Ermittlungen ein Anfangsverdacht erforderlich ist. Das würde das Bundeskriminalamt in die Nähe von Nachrichtendiensten rücken und das rechtsstaatlich erforderliche Trennungsgebot zwischen Polizei und solchen Diensten unterlaufen.

Ausweitung der Befugnisse für die Informationsübermittlung zwischen Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz (Aufbau von Informationsboards).

Auch hier ist ein schwerer Einbruch in das Trennungsgebot von Polizei und Diensten zu befürchten. Ein Informationsaustausch ist in konkreten Fallgruppen zur jeweiligen Aufgabenerfüllung jetzt in den Gesetzen schon vorgesehen. Angestrebt wird nunmehr aber ein "systematischer" Austausch der jeweils vorliegenden personenbezogenen Informationen.

Einführung von Mindestspeicherungsfristen für Verbindungs- und Nutzungsdaten

Bisher gab es für die Speicherung Vorschriften für Telekommunikationsbetreiber und Teledienste die Höchstfrist von 6 Monaten und als Anlass die Betriebszwecke dieser Betreiber und Dienste. Nun soll ein ganz anderer Zweck nämlich Strafverfolgung und eine Mindestfrist von 6 Monaten eingeführt werden. Damit würde eine vorsorgliche Speicherung geschaffen, die von den Datenschutzbeauftragten stets abgelehnt wurde. Sie weisen zu Recht auf Parallelen hin, wie wenn die Post eigene Dateien für alle Sendungen mit Absender, Adressat und Zeitpunkt einrichten würde.

Einführung einer neuen, umfassenderen Kronzeugenregelung

Zwar soll in wichtigen Punkten versucht werden, die 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung zu verbessern (etwa keine Gewährung völliger Straffreiheit). Gerade im Terrorismusbereich bestehen aber erhebliche Zweifel, ob es dort überhaupt zu Anwendungsfällen kommen wird. Auf jeden Fall überwiegen jedoch die grundsätzlichen Bedenken, die fast durchgängig auch von Justizpraktikern - von Staatsanwälten, Strafrichtern und Rechtsanwälten - erhoben werden: Im rechtsstaatlich so sensiblen Bereich des Strafverfahrens kann der an sich erstrebenswerte Zweck möglichst umfassender Verbrechensaufklärung niemals die Verwendung unredlicher Mittel rechtfertigen. Zudem setzt sich derjenige, der die Aussage des seinerseits hochgradig Deliktsverstrickten gegen seine Komplizen um den Preis eines Strafnachlasses einkaufen will, der Gefahr von eklatanten Fehlurteilen aus.

Maßnahmen, die einer intensiven Überprüfung bedürfen, beispielhaft:

Es gibt eine ganze Reihe weiterer Eingriffsbefugnisse, Datenerfassungen und Datenverknüpfungen, insbesondere im Ausländerbereich. Hier sind intensive Überprüfungen auch durch die Datenschutzbeauftragten und die Ausländerbeauftragten auf Grund deren besonderer Erfahrungen und Kenntnisse erforderlich.

Ein Schwerpunkt muss dabei sein, dass viele der Vorgänge, bei denen Datenaustausch stattfindet, angesichts der internationalen Dimension des Terrorismus auch zu Gerichten, Behörden und Diensten anderer Staaten führen. Hier gibt es einen großen Bedarf an Schutzmaßnahmen. Als Beispiel seien die Daten und Niederschriften von Flüchtlingen genannt, die sich in ihrer Heimat oft völlig gewaltfrei politisch betätigen und deshalb verfolgt wurden. Hier gab es schon in der Vergangenheit Verfolgung und Gefahren für Verwandte, Freunde und Gleichgesinnte in der Heimat; so etwa bei Kurdinnen und Kurden bei Informationen von deutschen an türkische Stellen.

Ein weiterer Grundsatz der notwendigen Überprüfungen muss sein, dass Datenschutz nicht als "Täterschutz" diskriminiert wird. Datenschutz ist vielmehr "Grundrechtsschutz". Dieses vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 herausgearbeitete Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Achtung und Schutz der Menschenwürde. Dieser Schutz betrifft zum einen die Privatsphäre jedes Einzelnen. Zum anderen liegt dieser Schutz auch im Interesse unseres demokratischen Gemeinwohls, weil derjenige, der immer damit rechnen muss, es würden Daten über ihn gesammelt und verwertet, nicht unbefangen frei aus eigener Selbstbestimmung plant und entscheidet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil sehr plastisch formuliert: "Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist."

Wie schnell sich schwerste Eingriffsbefugnisse verselbständigen, zeigen etwa die Telefonüberwachungen nach der Strafprozessordnung. Solche Maßnahmen greifen häufig auch in die Grundrechte völlig Unverdächtiger ein (pro überwachtem Anschluss werden im Schnitt etwa 100 Personen erfasst). Schon 1993 forderte der SPD-Bundesparteitag in seinem umfassenden Beschluss zur Kriminalpolitik eine wesentliche Einschränkung dieser Maßnahmen: Sie hatten sich im Laufe der Jahre von wenigen Hundert bis 1993 auf rund 3.000 erhöht. Sie stiegen dann aber auch später kontinuierlich rasant an: 1995 auf 4.674, 1997 auf 7.776, 1999 schließlich auf 12.651.

Gerade weil nach dem 11. September Integration wichtiger denn je ist, wäre es auch völlig kontraproduktiv, das Streben in die gemeinschaftliche Gesellschaft hineinzuwachsen, auf dem wichtigen Gebiet der Teilhabe ohne Not einzuschränken. Im übrigen sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im "überwiegenden Allgemeininteresse" zulässig. Ein bloß allgemeiner Bezug auf Sicherheit reicht dazu nicht aus, sondern muss konkret dargetan werden.

Fazit:

Das Sicherheitspaket des Bundesinnenministeriums ist stark verbesserungsbedürftig. Mehr Besonnenheit ist erforderlich. Es sollte nichts übers Knie gebrochen werden. Maßnahmen, die zunächst auf subjektive Ängste reagieren, führen oft zu noch größerer Enttäuschung, wenn Wirkungen tatsächlich ausbleiben. Es muss neben jeder Bewertung im Einzelnen auch die Summierung solcher Vorhaben im Auge behalten werden. Nicht umsonst gibt es die immergültige Weisheit "Liberty dies by inches."

Marginalien:

Maßnahmen, die zunächst auf subjektive Ängste reagieren, führen oft zu noch größerer Enttäuschung, wenn Wirkungen tatsächlich ausbleiben.
Ein Grundsatz der notwendigen Überprüfungen muss sein, dass Datenschutz nicht als "Täterschutz" diskriminiert wird.


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